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   LSG Bayern, 13.06.2012 - L 7 AS 361/12 B ER   

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https://dejure.org/2012,13769
LSG Bayern, 13.06.2012 - L 7 AS 361/12 B ER (https://dejure.org/2012,13769)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13.06.2012 - L 7 AS 361/12 B ER (https://dejure.org/2012,13769)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13. Juni 2012 - L 7 AS 361/12 B ER (https://dejure.org/2012,13769)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Sofern im sozialgerichtlichen Eilverfahren wegen existenzsichernder Leistungen eine Folgenabwägung erforderlich ist, können Umstände aus der Vergangenheit nur in eingeschränktem Umfang herangezogen werden (BVerfG, 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 28).Auch im sozialgerichtlichen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 13.06.2012 - L 7 AS 361/12
    Sofern im sozialgerichtlichen Eilverfahren wegen existenzsichernder Leistungen eine Folgenabwägung erforderlich ist, können Umstände aus der Vergangenheit nur in eingeschränktem Umfang herangezogen werden (BVerfG, 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 28).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insb. Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05) ist eine abschließende (nicht nur summarische) Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen oder, sofern diese nicht möglich ist, eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen, wenn bei den Betroffenen ohne die Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz eine schwere Verletzung ihrer Rechte auch nur möglich ist.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, dort Rn. 28, ausgeführt, dass Umstände aus der Vergangenheit nur insoweit herangezogen werden dürfen, als diese eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen.

  • BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 20/10

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen

    Auszug aus LSG Bayern, 13.06.2012 - L 7 AS 361/12
    Auch im sozialgerichtlichen Eilverfahren können existenzsichernde Leistungen aufgrund der objektiven Beweislast abgelehnt werden, wenn der Antragsteller die vom Gericht aufgegebenen notwendigen Mitwirkungshandlungen unterlässt (BVerfG, 01.02.2010, 1 BvR 20/10).

    In einem weiteren Beschluss vom 01.02.2010, 1 BvR 20/10, hat das BVerfG ausgeführt, dass auch in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren zu existenzsichernden Leistungen aufgrund der objektiven Beweislast eine Entscheidung zulasten des Antragstellers getroffen werden kann, wenn der Antragsteller die vom Gericht aufgegebenen notwendigen Mitwirkungshandlungen nicht erfüllt.

  • LSG Bayern, 14.07.2014 - L 8 SO 121/14

    Verhinderung der Aufklärung des Sachverhaltes im Eilverfahren wegen nicht

    Allerdings bedeutet dies nicht, dass abweichend von der gesetzlichen Verteilung der Beweis- bzw. Feststellungslast aufgrund einer Folgenabwägung immer eine Entscheidung zu Gunsten desjenigen ergehen muss, der Leistungen nach dem SGB XII beansprucht, wenn eine Aufklärung des Sachverhaltes im Eilverfahren wegen nicht ausreichender Mitwirkung verhindert wird (vgl. Beschlüsse des Bayer. LSG vom 17.12.2013, L 8 SO 228/13 B ER, vom 30.01.2013, Az.: L 16 AS 888/12 B ER, vom 13.06.2012 - L 7 AS 361/12 B ER, vom 03.06.2013, L 8 AS 218/13 B ER).
  • LSG Bayern, 02.04.2015 - L 8 SO 56/15

    1. Der Antragsteller bewohnte zusammen mit einer berufstätigen Frau seit 6 Jahren

    Allerdings bedeutet dies nicht, dass abweichend von der gesetzlichen Verteilung der Beweis- bzw. Feststellungslast aufgrund einer Folgenabwägung immer eine Entscheidung zu Gunsten desjenigen ergehen muss, der Leistungen nach dem SGB XII beansprucht, wenn eine Aufklärung des Sachverhaltes im Eilverfahren wegen nicht ausreichender Mitwirkung verhindert wird (vgl. Beschlüsse des Bayer. LSG vom 14. Juli 2014 - L 8 SO 121/14 B ER -, Rn. 25, juris und vom 17.12.2013, L 8 SO 228/13 B ER, vom 30.01.2013, Az.: L 16 AS 888/12 B ER, vom 13.06.2012 - L 7 AS 361/12 B ER, vom 03.06.2013, L 8 AS 218/13 B ER).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.09.2012 - L 3 AS 4573/11
    (1) In Rechtsprechung und Literatur wird - grundsätzlich - die Beweislast für die Hilfebedürf-tigkeit bei dem Antragsteller bzw. Leistungsberechtigten gesehen (Armborst, in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, Anhang Verfahren, Rn. 21; BSG, B 4 AS 10/08 R v. 19.02.2009, Juris Rn. 21; Bayerisches LSG, L 7 AS 361/12 B ER v. 13.06.2012, Juris Rn. 44; LSG Nordrhein-Westfalen, L 19 AS 2288/11 B v. 12.03.2012, Juris Rn. 40; Bayerisches LSG, L 16 AS 453/11 v. 09.11.2011, Juris Rn. 64).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.09.2012 - L 3 AS 3417/11
    Die materielle Beweislast für die Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für Leistungsansprüche nach dem SGB II liegt bei dem Antragsteller bzw. Leistungsberechtigten (Armborst, in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, Anhang Verfahren, Rn. 21; BSG, B 4 AS 10/08 R v. 19.02.2009, Juris Rn. 21; Bayerisches LSG, L 7 AS 361/12 B ER v. 13.06.2012, Juris Rn. 44; LSG Nordrhein-Westfalen, L 19 AS 2288/11 B v. 12.03.2012, Juris Rn. 40; Bayerisches LSG, L 16 AS 453/11 v. 09.11.2011, Juris Rn. 64).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - L 13 AS 4223/12
    Auch im sozialgerichtlichen Eilverfahren können existenzsichernde Leistungen aufgrund der objektiven Beweislast abgelehnt werden, wenn der Antragsteller die vom Gericht aufgegebenen notwendigen Mitwirkungshandlungen unterlässt (Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 13. Juni 2012 ? L 7 AS 361/12 B ER ? veröffentlicht in Juris m.w.N. u. a. auf die Rspr. des BVerfG).
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